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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Drucken E-Mail

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der prot. Firma KSW Elektro- und Industrieanlagenbau GmbH, im folgenden kurz KSW genannt

1.    Geltungsbereich

1.1    Die nachstehenden Bedingungen gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt, wenn ein Kunde Lieferungen/Leistungen von uns annimmt.

2.    Angebote

2.1    Angebote von KSW gelten freibleibend. Wir können Angebote bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages  ohne Angabe von Gründen zurückziehen.

3.    Auftragsbestätigung

3.1    Erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich, für uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Zu- oder Absagen seitens unserer Liefer-firma bleibt jedoch vorbehalten. Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so gilt eine Stornogebühr von 20% der Auftragssumme als vereinbart.

3.2    Dies ist auch dann zu bezahlen, wenn der Käufer den Vertrag ohne Verschulden nicht erfüllen kann.

4.    Maße, Gewicht und Güte

4.1    Es ist Sache des Kunden, sich über Maße, Dimension und die Qualität der von KSW zu liefernden Produkte zu erkundigen.

4.2    Wir sind in keinem Fall verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck des bei uns bestellten Produktes zu erkundigen. Hat der Kunde eine bestimmte Qualität des von uns gelieferten Produktes festgestellt, sind wir auch dann nicht verpflichtet, den Kunden vor dem geplanten Einsatz des Produktes zu warnen, wenn uns dieser bekannt war.

4.3    Der Kunde hat unaufgefordert solche Dimensionen der von uns zu liefernden Produkte festzulegen, die einen einwandfreien Transport über den vorgesehenen Transportweg sowie eine allfällige Montage an der vorgesehenen Stelle zuläßt. Falls der Kunde keine Dimensionen festlegt, können wir für allfällige daraus resultierende Nachteile nicht haftbar gemacht werden.

5.    Vertragsabschluß

5.1    Der Vertrag hat nur Gültigkeit mit schriftlicher  oder mündlicher Zusage der Firma KSW.

6.    Preise

6.1    Alle unsere Preisangaben verstehen sich netto (ohne Umsatzsteuer) sowie ohne jeden Abzug. Sie gelten ab Schwelle des Werkes bzw. Lagers von KSW und beinhalten nicht die Verpackung, Aufladen, Transport, Abladen und Vertragen der Lieferung sowie eine allfällige Transportversicherung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die zuletzt genannten Leistungen stets gesondert verrechnet, sofern diese nicht vom Kunden selbst besorgt werden. Werden im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung, Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, so trägt diese ebenso wie allfällige Manipulationsgebühren der Kunde. Mehrweggebinde sind unaufgefordert zurückzustellen. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Kunde.

6.2    Hat KSW mehrere Leistungen oder Lieferungen in einem Gesamtangebot angeboten und nimmt der Kunde eine hiervon abweichende Bestellung vor, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, wobei insbesondere Mengenrabatte oder andere Preisnachlässe wegfallen können.

6.3    Bei Aufträgen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung berechnen wir die Preise des Liefertages.

6.4    Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Der Käufer hat für ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für unsere LKW´s zu sorgen. Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerungen entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel, insbesondere aus verzögerter Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

7.    Lieferung

7.1    Von  uns  gemachte  Angaben  über   Lieferfristen  oder   Fertigstellungstermine sind stets unverbindlich. Feste  Liefer-  und   Fertigstellungstermine können von uns nur in Ausnahmefällen zugesagt  werden und bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, können  wir  wegen Überschreitung der vom  Kunden  in  Aussicht  genommenen  Liefer- und Fertigstellungsfrist in keiner Weise haftbar gemacht werden.

7.2    Sofern von uns eine feste Liefer- oder Fertigstellungsfrist schriftlich zugesagt wurde gilt folgendes:

7.2.1    Die Frist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung;
  • Datum der Erfüllung aller vom Kunden zu schaffenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
  • Datum, an dem eine vor Lieferung/Leistung vom Kunden zu leistende Anzahlung oder Sicherheit bei uns eintrifft bzw. gestellt wird.

 

 

 

7.2.2    Behördliche Genehmigungen und Genehmigungen Dritter, die für die Vertragserfüllung notwendig sind,  sind,  falls  nichts  anderes  verein-bart wurde, vom Kunden zu erwirken. Werden solche Genehmigungen   nicht  rechtzeitig  erteilt,  so  verlängert  sich  die  Lieferung  entsprechend.

7.2.3    Die Einhaltung der  vereinbarten  Liefer- oder  Fertigstellungsfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer  oder  von   unserem  Willen unabhängiger   Umstände,  wie  beispielsweise alle  Fälle  höhere Gewalt, oder Verzögerungen, welche auf  kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel sowie auf Arbeitskonflikte und dergleichen zurückzuführen sind. Diese genannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Liefer- oder Fertigstellungsfrist, wenn  sie bei  Zulieferanten  von KSW oder beim Transport eintreten. Kommt es zu einer Verlängerung der Liefer- und Fertigstellungsfrist aus den genannten Umständen, ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche abzuleiten.

7.3    Ist  die  Absendung   einer   versandbereiten   Ware  aufgrund  von Umständen nicht möglich,  die in  der  Sphäre des  Kunden  liegen oder  ist  diese  vom  Kunden  nicht  gewünscht,  kann  KSW  nach eigenem Ermessen die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vornehmen,  wodurch  die  Lieferung  als  erbracht  gilt.  Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Einlagerung auf den Kunden über.

7.4    Selbst dann, wenn wir mit dem Kunden einen festen Liefer- oder Fertigstellungstermin gemäß Pkt. 6.1 dieser Bedingungen vereinbart haben, beschränkt sich das Recht des Kunden im Falle des von uns verschuldeten Lieferverzuges ausschließlich darauf, nach fruchtlosem Verstreichen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Auftrages zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist versandbereit ist. Teillieferungen dürfen auch hier nicht zurückgewiesen werden. Eine Schadensersatzleistung aus dem Titel des Lieferverzuges ist in jenem Fall ausgeschlossen.

8.    Erfüllung und Gefahrenübergang

8.1    Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist das Werk bzw. Lager von KSW. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Transport des zu liefernden Gegenstandes über die Schwelle des Werkes bzw. Lagers von KSW auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie franco, cif, u.ä.). Auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort erfolgt diese stets auf die Gefahr des Käufers, und zwar ab Werk bzw. Lager von KSW sowie grundsätzlich unversichert; dies gleichgültig, ob die Lieferung mit unserem eigenen oder einem fremden Fahrzeug erfolgt bzw. ob der Transport von uns oder einem Dritten durchgeführt, organisiert oder geleitet wird.

8.2    Gesondert vereinbarte Güteprüfungen berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.

9.    Zahlung

9.1    Wenn nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innert 14 Tagen rein netto zahlbar

9.2    Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der Faktura fällig. Dies gilt auch für Nachlieferungen. Nicht maßgeblich sind in diesen Fällen die für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

9.3    Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ohne vorhergehende Mahnung ein. Die von uns berechneten Verzugszinsen betragen  4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens aber 11 %.

9.4    Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzubehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

9.5    Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit   des   Kunden   aufkommen  lassen,  so   sind   wir  berechtigt:

    *    alle unsere Forderungen mittels eingeschriebenem Brief sofort fällig zu stellen;
    *    von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten und   Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;

10.    Eigentumsvorbehalt

10.1    Die Ware  bleibt bis zur vollständigen Bezahlung samt allen zugehörigen Zinsen und Mahnspesen, Klags- und Exekutionskosten unser Eigentum.

10.2    Der Käufer ist verpflichtet, bis zur Bezahlung aller Rechnungsbeträge sämtliche von uns gelieferten Waren, ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache verarbeitet als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und sorgfältig zu verwahren.

10.3    Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.

11.    Gewährleistung

11.1    Falls wir als Wiederverkäufer auftreten, übernehmen wir nur eine Gewährleistung nach Maßgabe des Haftumfanges des Lieferwerkes.

11.2    Jede Gewährleistung erlischt, wenn unsere Produkte durch Ver- oder Bearbeitung verändert worden sind und der  Mangel in  ursächlichem Zusammenhang  mit  dieser  Veränderung steht.  Sie erlischt  weiters,  wenn der Kunde unsere Vorschriften oder  jene des  Herstellers  über die Behandlung der Sache nicht befolgt.

11.3    Im Gewährleistungsfall kann sich  KSW   die  mangelhafte Ware   auch zwecks  Nachbesserung  zusenden  lassen. Anweisungen, die wir dem Kunden  im  Zuge von  Gewährleistungsleistungen erteilen, sind  unbedingt einzuhalten, widrigenfalls wir für allfällige Nachteile nicht  haftbar gemacht werden können.

11.4    Bei Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Werden im Zuge der Gewährleistung Teile unentgeltlich ersetzt, so gehen die ausgebauten Teile in das Eigentum von KSW über.

11.5    Wird eine Sache von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des   Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nur auf die plan- bzw. konstruktionsgemäße Ausführung.

11.6    Ist eine Reklamation berechtigt, nehmen wie die beanstandete Ware zurück oder leisten Verbesserung. Es steht uns frei, stattdessen Ersatzlieferung zu erbringen oder eine Gutschrift zu erteilen. Darüber hinaus gehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.

11.7    Bei allen Mengen, Maßen sowie bei Form und Ausführung der von uns gelieferten Gegenständen bleiben handelsübliche Spielräume vorbehalten. Kleine, an sich unschädliche Fehler wie Rißchen, Flugrost, Weißrost und dergleichen berechtigten nicht zu Beanstandungen.

Beim Handel mit Ware, die von uns als deklassiertes Material (sogenannte IIa Ware) bezeichnet ist, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Diese Ware gilt als „wie besehen“ verkauft und angenommen.

12.    Rücktritt vom Vertrag

12.1    Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf Verschulden von KSW zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf der vom Kunden gesetzten Nachfrist. Die Nachfrist ist vom Kunden zu setzen, ein bloßes Zuwarten bzw. Gewähren der Nachfrist genügt nicht.

12.2    Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die von uns gesetzten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat bzw. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von KSW weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung bzw. Leistung eine nach Ansicht von KSW taugliche Sicherheit beibringt.

12.3    Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle eines Rücktrittes von KSW die von uns bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht in jedem Fall auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

13.    Haftung

13.1    Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die besagte Haftung besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, Drittschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

13.2    Ist der Gewährleistungsanspruch nach den unter Pkt. 10 enthaltenen Bedingungen erloschen, so erlischt dadurch auch jeder Schadenersatzanspruch.

14.    Gesetzliche Schutzrechte und Urheberrechte

14.1    Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Katalog, Prospekte und Abbildungen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des UWG und der UrhG. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können von uns jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgefordert werden. Der Kunde ist verpflichtet, solche Unterlagen selbständig sofort zurückzustellen, wenn der Vertrag mit uns nicht zustande kommt.

15.    Recht und Gerichtsstand

15.1    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht mit Sitz in Feldkirch.

15.2    Alle von uns mit Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL – Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.

15.3    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

KSW Elektro- und Industrieanlagenbau
Juli 2002